Allgemeine Geschäftsbedingungen
§
Allgemeine Bedingungen über die Bereitstellung von Software-as-a-Service
der Yellow Time GmbH, Alt Salbke 6 – 10, 39122 Magdeburg (im Folgenden Yellow Time genannt). Gültig ab 1. Januar 2025.
- Zustandekommen des Vertrages
1.1. Yellow Time bietet die zeitweise Nutzung von Softwareanwendungen (im Folgenden SOFTWARE genannt) über eine Telekommunikationsverbindung sowie die Möglichkeit zur Ablage von Daten (im Folgenden ANWENDUNGSDATEN) gegen Entgelt an. Die Vertragsvereinbarung (im Folgenden VERTRAG genannt) über die kostenpflichtige Nutzung der SOFTWARE kommt wie folgt zustande:
1.2. Yellow Time teilt dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein Angebot zur Nutzung der SOFTWARE mit. Durch Annahme des Angebotes kommt der VERTRAG zustande.
1.3. Mit diesem VERTRAG vereinbaren die Vertragspartner, dass Yellow Time dem KUNDEN unter einer nach Vertragsabschluss durch Yellow Time zu benennenden URL die Nutzungsmöglichkeit für die im VERTRAG genannte SOFTWARE zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie Speicherplatz für seine ANWENDUNGSDATEN zur Verfügung stellt.
- Gegenstand des Vertrages
2.1. Gegenstand des VERTRAGES ist:
2.1.1. die Bereitstellung der im VERTRAG vereinbarten SOFTWARE zur Nutzung ihrer Funktionalitäten,
2.1.2. die technische Ermöglichung, sofern eine bestimmte Zugriffssoftware (z.B eine mobile App) erforderlich ist (im Folgenden: ZUGRIFFSSOFTWARE) und
2.1.3. die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der SOFTWARE und ggf. ZUGRIFFSSOFTWARE sowie
2.1.4. die Einräumung der für den Betrieb der SOFTWARE notwendige Betriebsumgebung und
2.1.5. die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom KUNDEN durch Nutzung der SOFTWARE erzeugten und/oder die zur Nutzung für die SOFTWARE erforderlichen ANWENDUNGSDATEN in dem im VERTRAG vereinbarten Umfang durch Yellow Time gegenüber dem KUNDEN gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
- Bereitstellung von SOFTWARE und Speicherplatz für ANWENDUNGSDATEN
3.1. Yellow Time hält ab dem im VERTRAG vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl: SERVER) die im VERTRAG vereinbarte SOFTWARE in ihrer jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der folgenden Regelungen bereit.
3.2. Yellow Time übermittelt dem KUNDEN die im VERTRAG vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern.
3.3. Soweit Yellow Time die SOFTWARE oder Teile hiervon von Dritten bezieht, wird sie die letzte allgemein am Markt verfügbare Version spätestens sechs Monate ab herstellerseitiger allgemeiner Marktfreigabe zur Nutzung durch den KUNDEN bereithalten, soweit die neue Version die Nutzung der vertraglich vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der SOFTWARE, durch die mit der SOFTWARE unterstützten Arbeitsabläufen des KUNDEN und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten und/oder erforderliche Änderungen der vereinbarten Systemvoraussetzungen einhergehen, wird Yellow Time dies dem KUNDEN spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der KUNDE der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Yellow Time wird dem KUNDEN bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
3.4. Yellow Time hält auf dem SERVER ab dem im VERTRAG vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die ANWENDUNGSDATEN Speicherplatz im wie VERTRAG vereinbarten Umfang bereit.
3.5. Die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handelsund steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der KUNDE verantwortlich.
3.6. Übergabepunkt für die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums.
3.7. Die zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Funktionalitäten erforderlichen Systemvoraussetzungen auf Seiten des KUNDEN werden in der Funktionsbeschreibung identifiziert. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und SOFTWARE auf Seiten des KUNDEN sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem KUNDEN und dem SERVER ist ausschließlich der KUNDE verantwortlich
- Zugriffssoftware
4.1. Sofern für die Nutzung der SOFTWARE eine Zugriffssoftware notwendig ist, stellt Yellow Time dem KUNDEN die im VERTRAG bestimmte Zugriffssoftware im Wege des Downloads zur Verfügung, mit der der KUNDE auf den SERVER zugreifen kann.
4.2. Der Zugriff auf den SERVER erfolgt ggf. mit der von Yellow Time zur Verfügung gestellten Zugriffssoftware sowie über die in der Funktionsbeschreibung genannten Browsertypen; eventuell technische oder fachliche Einzelheiten des Zugriffs unter Verwendung der Zugriffssoftware werden im VERTRAG vereinbart.
4.3. Die Zugriffssoftware ist nicht geeignet, den Zugriff von Yellow Time oder Dritten auf Datenverarbeitungsanlagen des KUNDEN zu ermöglichen, sofern dies nicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses VERTRAGES unerlässlich ist.
- Technische Verfügbarkeit der SOFTWARE und des Zugriffs auf die ANWENDUNGSDATEN,
5.1. Yellow Time schuldet die Verfügbarkeit der SOFTWARE und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt nach Maßgabe des Absatzes 5.3. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der SOFTWARE und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den KUNDEN ggf. unter Verwendung der in 4 beschriebenen Zugriffssoftware. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Pflege sowie Zeiten, in denen die SOFTWARE aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Yellow Time liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.), nicht zu erreichen ist. Sofern für Yellow Time absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Netzwerk, Serveroder Softwarewartung länger als 3 (drei) Stunden dauern, wird Yellow Time dies dem Kunden mindestens 3 (drei) Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
5.2. Yellow Time kann ihre Leistungen, insbesondere die Einhaltung der nachstehend vereinbarten Verfügbarkeit, nur vertragsgemäß erbringen, wenn der KUNDE ggf. in der Funktionsbeschreibung der Software genannte Mengen- und Größenbeschränkungen einhält. Bei der Nutzung oberhalb dieser Schwellenwerte ist mit einer geringeren Verfügbarkeit bis zu einer Nichtverfügbarkeit der Anwendung und/oder der Server zu rechnen.
5.3. Yellow Time unterscheidet die Systemnutzungszeit, die Kernnutzungszeit und die Randnutzungszeit.
5.3.1. Die Systemnutzungszeit bezieht sich auf 24 (vierundzwanzig) Stunden täglich, 7 (sieben) Tage die Woche.
5.3.2. Die Kernnutzungszeit beträgt montags bis freitags 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausgenommen gesetzliche Feiertage.
5.3.3. Die Randnutzungszeit ist die Systemnutzungszeit außerhalb Kernnutzungszeit und wird für Wartungs- und Softwarepflege sowie für Softwaresicherungsarbeiten genutzt. Während der Randnutzungszeit beträgt die Verfügbarkeit 90 % im Jahresmittel.
5.4. Beeinträchtigungen der Nutzung durch höhere Gewalt nach 20 und durch Überbeanspruchung der Funktionalitäten außerhalb der Mengen- und Größenbeschränkungen gemäß Funktionsbeschreibung werden bei der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
- Geplante Nichtverfügbarkeit
6.1. Yellow Time ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, die SOFTWARE und/oder Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind mit dem Kunden zu vereinbaren. Bei wichtigen Gründen wird der Kunde seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass während der gesamten Vertragslaufzeit eine geplante Nichtverfügbarkeit wegen Datensicherungen, besteht.
6.2. Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die SOFTWARE nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der SOFTWARE in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.
- Reaktions- und Wiederherstellungszeiten
7.1. Im VERTRAG vereinbaren die Vertragspartner ferner Reaktionszeiten, die bei Nichtverfügbarkeit und/oder bei Vorliegen von Sachmängeln in Bezug auf die SOFTWARE und/oder die ANWENDUNGSDATEN gelten.
7.2. Die Reaktionszeit und die Wiederherstellungszeit berechnet sich ab dem Eingang der Meldung nach Zeitstunden während der Kernnutzungszeit.
7.3. Yellow Time trägt dafür Sorge, dass innerhalb einer von der Störungsklasse abhängigen, nachstehend vereinbarten Zeit ab Zugang der Meldung einer technischen Störung des Kunden (Telefax, Telefon, EMail) oder ab maschineller Fehlermeldung durch den Server oder durch das bei Yellow Time installierte System selbst die Störungsbeseitigung eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird (Reaktionszeit). Yellow Time trägt ferner dafür Sorge, die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung ab Eingang der Störungsmeldung gemäß den nachfolgend beschriebenen Zeiträumen zu beseitigen (Wiederherstellungszeit).
7.4. Die Störungsklassen werden dabei wie folgt definiert:
7.4.1. Klasse 1: Betriebsverhindernd: Das gesamte Produkt kann von allen oder bestimmten Benutzern nicht mehr benutzt werden, z.B. Seiten sind nicht aufrufbar, Benutzer können sich nicht anmelden, usw.,
7.4.2. Klasse 2: Betriebsbehindernd: Teilfunktionalitäten des Produktes können nicht mehr benutzt werden, andere Bereiche funktionieren jedoch noch (z.B. ein Auftrag kann nicht gestartet werden, generell können Seiten jedoch noch besurft werden, es können Elemente angelegt werden usw.),
7.4.3. Klasse 3: Kleiner Fehler: Bestimmte kleinere Funktionalitäten arbeiten nicht korrekt, es gibt jedoch einen Work-Around.
7.5. Kleinere Fehler am Design, Layout, an Spaltenbeschriftungen etc., die die Nutzung aller Funktionalitäten nicht einschränken, werden außerhalb der vorstehenden Regelungen bearbeitet.
- Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten
8.1. Kommt Yellow Time den in 3 bis 7 vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen:
8.2. Gerät Yellow Time mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der SOFTWARE in Verzug, so richtet sich die Haftung nach 17. Der KUNDE ist zum Rücktritt vom VERTRAG berechtigt, wenn Yellow Time innerhalb einer vom KUNDEN gesetzten zweiwöchigen Nachfrist nicht einhält, d. h. innerhalb dieser Nachfrist nicht die vereinbarte Funktionalität der SOFTWARE zur Verfügung stellt.
8.3. Kommt Yellow Time nach betriebsfähiger Bereitstellung der SOFTWARE und/oder der ANWENDUNGSDATEN den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verringert sich die monatliche Benutzungspauschale nach 12.3 anteilig für die Zeit, in der die SOFTWARE und/oder die ANWENDUNGSDATEN dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Laufende Nutzungsgebühren nach 12 fallen in diesem Zusammenhang nur für die Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen und der Nutzung der SOFTWARE tatsächlich durchgeführt wurden. 17 ist daneben anwendbar.
8.4. Ist eine Nutzung der SOFTWARE nicht innerhalb der vereinbarten Frist, nach dem Yellow Time vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wiederhergestellt, so kann der KUNDE das Vertragsverhältnis kündigen, wenn nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
8.5. Yellow Time wird in Fällen, in denen sie die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat, dem KUNDEN deren Gründe darlegen. Hat hingegen der KUNDE den Leistungsausfall Yellow Time nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfall zu beweisen, das Yellow Time anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.
- Sonstige Leistungen von Yellow Time
9.1. Yellow Time übersendet dem KUNDEN auf dessen schriftlichen Wunsch am Ende der im VERTRAG vereinbarten Zeiteinheit gegen gesonderte Vergütung eine vollständige Kopie sämtlicher ANWENDUNGSDATEN auf üblichen Datenträgern (Backup). Weitere Einzelheiten dazu werden in der Funktionsbeschreibung geregelt.
9.2. Yellow Time stellt dem KUNDEN einmalig bei Vertragsbeginn ein ausdruckbares elektronisches Benutzerhandbuch für die SOFTWARE zur Verfügung. Sofern eine Aktualisierung der SOFTWARE erfolgt, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Benutzerhandbuchs. Einzelheiten zur Übermittlung aktualisierter Benutzerhandbücher und evtl. Vergütungen für solche Anpassungen werden im VERTRAG vereinbart. Sofern Yellow Time SOFTWARE Dritter zur Anwendung bereitstellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist Yellow Time berechtigt, allein die ihr zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter 10 für die SOFTWARE vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.
9.3. Weitere Leistungen von Yellow Time können jederzeit schriftlich vereinbart werden; dies gilt insbesondere für Schulungen zur SOFTWARE. Diese weiteren Leistungen werden zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen von Yellow Time erbracht, die Yellow Time auf schriftliche Anforderung dem KUNDEN jederzeit zur Verfügung stellt.
- Nutzungsrechte an und Nutzung der SOFTWARE, Rechte der Yellow Time bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse
10.1. Nutzungsrechte an der SOFTWARE
10.1.1. Der KUNDE erhält an der SOFTWARE ein einfaches (nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
10.1.2. Eine physische Überlassung der SOFTWARE an den KUNDEN erfolgt nicht. Der KUNDE darf die SOFTWARE nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.
10.1.3. Der KUNDE nutzt die SOFTWARE nur durch die im VERTRAG angegebene Anzahl von Personen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der KUNDE eine im Vertrag pauschalierte Nutzungsgebühr je Person; weitere Ansprüche der Yellow Time bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt.
10.1.4. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Änderungen an der SOFTWARE vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern Yellow Time sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
10.1.5. Sofern Yellow Time während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SOFTWARE vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
10.1.6. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem KUNDEN eingeräumt worden sind, stehen ihm nicht zu. Der KUNDE ist insbesondere nicht berechtigt, die SOFTWARE über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die SOFTWARE Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die SOFTWARE zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
10.2. Verpflichtungen des KUNDEN zur sicheren Nutzung
10.2.1. Der KUNDE trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der SOFTWARE durch Unbefugte zu verhindern. Er wird insbesondere die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Die Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der KUNDE wird Yellow Time unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
10.2.2. Der KUNDE haftet dafür, dass die SOFTWARE nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecke verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder auf dem SERVER gespeichert werden.
10.3. Verletzung der Bestimmungen nach 10.1 oder 10.2 durch den KUNDEN
10.3.1. Verletzt der KUNDE die Regelungen nach 10.1 oder 10.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Yellow Time den Zugriff des KUNDEN auf die SOFTWARE oder die ANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
10.3.2. Verstößt der KUNDE rechtswidrig gegen 10.2.2, ist Yellow Time berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der KUNDE Yellow Time auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der KUNDE trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch Yellow Time weiterhin oder wiederholt die Regelungen in 10.1 oder 10.2 und hat er dies zu vertreten, kann Yellow Time den VERTRAG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
10.3.3. Für jeden Fall, in dem der KUNDE die Nutzung der SOFTWARE durch Dritte (oder durch nicht vom KUNDEN benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der KUNDE jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale nach 12 zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch von Yellow Time angerechnet.
10.3.4. Hat der KUNDE die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann Yellow Time Schadensersatz nach Maßgabe von 17 geltend machen.
10.4. Rechte des KUNDEN an etwa entstehenden Datenbanken/Datenbankwerken
10.4.1. Sofern und soweit mit der Laufzeit dieses Vertrages insbesondere durch Zusammenstellung von ANWENDUNGSDATEN durch nach diesem VERTRAG erlaubte Tätigkeiten des KUNDEN auf dem SERVER eine Datenbank, Datenbanken, einem Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem KUNDEN zu. Der KUNDE bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. Die Bereitstellung der für das Lesen der Datenbanken notwendigen Software ist davon nicht erfasst.
- Haftung für Rechte Dritter
11.1. Yellow Time sind Rechte Dritter an der SOFTWARE nicht bekannt; Rechte der HERSTELLER sind keine Rechte Dritter. Sollten gleichwohl Dritte Rechte an der SOFTWARE bzw. Teilen hiervon geltend machen, wird Yellow Time den KUNDEN von einer daraus etwaig resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter und zumutbarer Weise den Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.
11.2. Sofern Yellow Time nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die sie benötigt, um den VERTRAG ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an der SOFTWARE und Dokumentationen gelten 8.3 und 8.4 entsprechend. Der KUNDE ist in diesen Fällen zur Minderung der Vergütung in dem Umfang berechtigt, in dem ihm der Gebrauch der SOFTWARE oder der Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN nicht möglich ist.
11.3. Yellow Time haftet nicht für eine Verletzung von Rechten Dritter durch den KUNDEN selbst, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesen eingeräumten Nutzungsrechten ergibt. In diesem Fall stellt der KUNDE Yellow Time auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Umgekehrt wird Yellow Time den KUNDEN von Ansprüchen Dritter freistellen, die diese aus ihren Rechten gegen den die SOFTWARE vertragsgemäß nutzenden KUNDEN geltend machen. Die Vertragspartner werden sich in den vorgenannten Fällen unverzüglich wechselseitig schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche der vorstehend beschriebenen Art geltend gemacht werden.
- Entgelt
12.1. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bezüglich der SOFTWARE und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung setzt sich, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, aus einer einmaligen Bereitstellungsgebühr, einer monatlichen Grundpauschale und aus einer nutzungsabhängigen monatlichen Vergütung nach Maßgabe von 12.2 bis 12.5 zusammen.
12.2. Die Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der SOFTWARE wird im VERTRAG vereinbart.
12.3. Die nutzerabhängige Gebühr für die Nutzung einer jeden SOFTWARE wird im VERTRAG vereinbart und wird für mindestens einen vollen Kalendermonat der Bestellung erhoben.
12.4. Die nutzungsabhängige Gebühr für die laufende Speicherung und Bereithaltung der ANWENDUNGSDATEN einschließlich der Datensicherung wird im VERTRAG vereinbart.
12.5. Die im VERTRAG der Höhe nach vereinbarte Grundpauschale sowie die nutzungsabhängigen Gebühren nach 12.3 und 12.4 werden monatlich nachträglich für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung der SOFTWARE abgerechnet, soweit im Vertrag nichts anders vereinbart ist. Sie wird am zehnten Werktag des jeweils folgenden Kalendermonats fällig. Hat der KUNDE den VERTRAG berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen.
12.6. Yellow Time ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Yellow Time wird diese Preiserhöhungen dem KUNDEN schriftlich oder per E-Mail bekanntgeben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der KUNDE bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 10 Prozent, ist der KUNDE berechtigt, den VERTRAG im Ganzen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nichterhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird Yellow Time den KUNDEN zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
12.7. Die vertraglich vereinbarten Preise sind von Yellow Time unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss angegebenen Nutzerzahlen berechnet. Bei Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Nutzerzahlen sind die Preise in Abhängigkeit der neuen Volumina neu zu vereinbaren.
12.8. Sonstige Leistungen werden von Yellow Time nach Aufwand (Zeit und Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Preislisten erbracht, die Yellow Time auf Anforderung des KUNDEN zur Verfügung stellt. Dies gilt insbesondere für die Schulung von Nutzern sowie Konfigurationsunterstützungen.
12.9. Vergütungen werden jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
- Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
13.1. Der KUNDE wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des VERTRAGES erforderlich sind. Dabei wird er insbesondere:
13.2. die ihm bzw. den Nutzern nach 3.2 zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der KUNDE wird Yellow Time unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekanntgeworden sein könnten;
13.3. die in 3.7 in Verbindung mit dem VERTRAG vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;
13.4. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach 10 beachten, insbesondere:
13.4.1.sofern eine Nutzung nur durch sog. „Named User“ zugelassen ist, alle von ihm für die Nutzung der SOFTWARE nach 10 vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen benennen;
13.4.2. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von Yellow Time betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von Yellow Time unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
13.4.3. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der SOFTWARE möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
13.4.4. Yellow Time von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der SOFTWARE durch ihn beruhen oder die sich aus vom KUNDEN verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der SOFTWARE verbunden sind;
13.4.5. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten und Yellow Time auf schriftliche Anforderung hierüber ebenfalls schriftlichen Nachweis zu führen;
13.5. dafür Sorge tragen, dass er (z. B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den SERVER) alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet;
13.6. nach 14.2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, sofern er bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift;
13.7. vor der Versendung von Daten und Informationen an Yellow Time diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechend Virenschutzprogramme einsetzen;
13.8. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der SOFTWARE an Yellow Time Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien kalendertäglich erstellen und bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben ermöglichen;
13.9. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, kalendertäglich die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download sichern; die Verpflichtung von Yellow Time zur Datensicherung bleiben unberührt.
- Datensicherheit, Datenschutz
14.1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die im Territorium der Bundesrepublik Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem VERTRAG und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG NEU) verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
14.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der KUNDE personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes Yellow Time von Ansprüchen Dritter frei.
14.3. Yellow Time wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der KUNDE stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
14.4. Die Verpflichtungen nach 14.1 bis 14.3 bestehen, so lange ANWENDUNGSDATEN im Einflussbereich von Yellow Time liegen, auch über das Vertragsende hinaus.
14.5. Bestandteil des Vertrages ist die Auftragsdatenvereinbarung der Parteien nach § 11 BDSG. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem VERTRAG und der Vereinbarung über die Auftragsdatenvereinbarung geht die Letztere dem Ersteren vor.
- Geheimhaltung
15.1. Vertraulich zu behandelnde Daten sind nur die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch Yellow Time vertraulich zu behandeln sind insbesondere ANWENDUNGSDATEN, soweit sie ihr zur Kenntnis gelangen. Keine vertraulich zu behandelnden Informationen sind solche, bei denen der die Information empfangende Vertragspartner nachweisen kann, dass sie:
15.1.1. ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
15.1.2. der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
15.1.3. der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
15.2. Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zwecke – verwenden.
15.3. Öffentliche Erklärungen der Vertragspartner über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.
15.4. Die Verpflichtungen nach 15.2 bestehen auch über das Vertragsende auf unbestimmte Zeit hinaus bis ein Ausnahmetatbestand nach 15.1 nachgewiesen ist.
- Ansprechpartner und Eskalationsstufe
16.1. Die Vertragspartner benennen schriftlich zur Koordinierung der – insbesondere bei Störungen im Leistungsgefüge erforderlichen – Kommunikation jeweils einen Hauptansprechpartner, der für den jeweiligen Vertragspartner rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben kann oder solche Erklärungen innerhalb von sechs Werktagen, nachdem ihm der Hauptansprechpartner des anderen Vertragspartners einen Sachverhalt und das Bedürfnis nach Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat, herbeiführen kann.
16.2. Ist eine Abstimmung auf Ebene der Hauptansprechpartner nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung des Sachverhalts und des Entscheidungsbedürfnisses getroffen, ist der Vorgang unverzüglich der jeweiligen Geschäftsführung der Vertragspartner oder der von diesen benannten Vertretern zur Entscheidung vorzulegen. Diese Eskalationsstufe soll innerhalb einer Frist von weiteren 12 Werktagen ab Eingang des Vorgangs eine abschließende Entscheidung treffen.
16.3. Die vorstehend vorgegebenen Eskalationsfristen führen nicht zur Hemmung von in dem VERTRAG einschließlich anhängend vereinbarten Reaktions-, Ausführungs-, Wiederherstellungs- oder sonstigen Fristen. Vor Durchlaufen des Eskalationsverfahrens ist jedoch regelmäßig eine außerordentliche Kündigung unwirksam, sofern und soweit die Kündigung auf einer Meinungsverschiedenheit der Vertragspartner zur Leistungserfüllung beruht.
- Haftung und Haftungsgrenzen
17.1. Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Führungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
17.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
17.3. Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszieles von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt, höchstens jedoch auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene SOFTWARE. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene SOFTWARE begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung von Yellow Time auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; 17.1 und 17.2 bleiben insoweit jedoch unberührt.
17.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Laufzeit und Kündigung
18.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des VERTRAGES und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, sofern im VERTRAG nichts anderes vereinbart ist. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem im VERTRAG vereinbarten Zeitpunkt.
18.2. Änderung des Nutzungsumfangs
18.2.1. Zu einer weitergehenden Nutzung der Standardsoftware, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Zahl als der im Vertrag genannten Zahl von Nutzern bedarf der Kunde einer zusätzlichen Rechteeinräumung durch Yellow Time.
18.2.2. Erhöhen der Nutzerzahl: Der Kunde kann eine Erhöhung der Nutzerzahl jederzeit während der Mindestvertragslaufzeit oder eines folgenden Laufzeitjahres erwirken, indem er einen Nachtrag zur ursprünglichen Bestellung oder eine zusätzliche Bestellung auslöst, die Bestandteil der ursprünglichen Bestellung wird. Die Laufzeit der zusätzlichen Nutzer wird unabhängig vom Datum des Inkrafttretens des Nachtrags mit der jeweils aktuellen im ursprünglichen Bestellformular vereinbarten Laufzeit verbunden. Die Vergütung für die zusätzlichen Nutzer wird entsprechend der Restlaufzeit der aktuellen Laufzeit bzw. Verlängerungsdauer anteilig auf Basis der aktuellen Preisliste berechnet. Jede Erhöhung der Nutzerzahlen während der Mindestvertragslaufzeit oder einer Verlängerungsperiode des Vertrages gilt fort für eine etwaige Verlängerung, es sei denn, diese werden gemäß 18.3 gekündigt.
18.2.3. Reduzieren der Nutzerzahl: Eine Reduzierung der Nutzerzahl ist durch Änderung der Bestellung zum Ende einer Laufzeit für die Folgelaufzeit möglich. Dazu reicht eine Änderungsmitteilung in Textform mit einer Frist von einem (1) Monat vor Ende einer Laufzeitperiode.
18.3. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. nach Ende der Mindestvertragslaufzeit zum Ende eines Laufzeitjahres ordentlich gekündigt werden, soweit im VERTRAG nichts anderes vereinbart ist. Widerspricht der Kunde einer Änderung nach 3.3, können beide Vertragsparteien den VERTRAG nach Ablauf einer Frist von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs kündigen.
18.4. Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung und nicht unter 14 Werktagen und nach Durchlaufen des vereinbarten Eskalationsverfahrens nach 16 möglich. Hat der kündigungsberechtigte Vertragspartner länger als fünf Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen.
18.5. Ungeachtet der Regelung in 18.4 kann Yellow Time den VERTRAG ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der KUNDE für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.
18.6. Yellow Time kann im Fall von 18.5 zusätzlich ein sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrages
19.1. Yellow Time wird auf Wunsch des KUNDEN sämtliche vom KUNDEN gespeicherte Daten ihm oder einem vom KUNDEN benannten Dritten im Wege der Datenfernübertragung oder gegen Vergütung auf einem üblichen Datenträger in dem in der Funktionsbeschreibung des VERTRAGES vereinbarten Format zur Verfügung stellen. Die Pflicht gemäß Absatz (1) endet 14 (vierzehn) Tage nach Beendigung des Vertrages. Nach Ablauf dieser Frist ist Yellow Time berechtigt, die ANWENDUNGSDATEN des Kunden zu löschen. Die Vergütung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Beendigung des VERTRAGES geltenden allgemeinen Honorarsätzen von Yellow Time, die Yellow Time auf schriftliche Anforderung des KUNDEN zur Verfügung stellt. Zusätzlich hat der KUNDE Yellow Time sämtliche angefallenen, erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
19.2. Der KUNDE ist mit rechtlicher Beendigung des VERTRAGES, nicht jedoch vor Erfüllung der Verpflichtungen von Yellow Time nach 19.1 verpflichtet, Yellow Time sämtliche etwaig übergebenen Datenträger und Kopien zu übergeben.
- Höhere Gewalt
20.1. Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
20.1.1. von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Feuer/Explosion/Überschwemmung,
20.1.2. Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
20.1.3. über sechs Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
20.1.4. nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit Yellow Time die Telekommunikationsleistung selbst anbieten sollte.
20.2. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Fall des Eintritts höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
- Schlussbestimmungen
21.1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen Anwendung.
21.2. Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des VERTRAGES.
21.3. Nebenbestimmungen außerhalb des VERTRAGES und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des VERTRAGES und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
21.4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des VERTRAGES beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte.
21.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält.
21.6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Magdeburg.